Bürgerstiftung Krumstedt

Im Jahre 2024 wurde eine Bürgerstiftung in Krumstedt ins Leben gerufen, mit dem Zweck, gemeinnützige Projekte innerhalb des Dorfes im Rahmen der Satzung zu fördern.
Vereine, Privatpersonen und auch die Gemeinde können schriftliche Anträge zur Förderung Ihrer Projekte beim Stiftungsvorstand einreichen.
Über die Förderfähigkeit und die Höhe der Förderung entscheidet ausschließlich der Stiftungsvorstand.
Kontaktadresse
Bürgerstiftung Krumstedt
Roggenstraße 14
25704 Meldorf
Der Förderantrag ist schriftlich zu stellen, per E-Mail oder Brief – Adressen siehe Stiftungsvorstand.
Der Antrag erfolgt formlos, d.h. ohne Antragsformular.
Der Antrag beinhaltet – die Beschreibung des Vorhabens, - die Förderhöhe, und - den zeitlichen Rahmen (nachher/vorher/Umsetzungszeitpunkt).
Der Stiftungsvorstand trifft sich regelmäßig und informiert die Antragssteller über die Entscheidung.
Es erfolgt gleichzeitig die Information über die Abwicklung.
Geförderte Vorhaben werden in der Projektliste der Bürgerstiftung Krumstedt aufgeführt.
22.04.2025
Stiftungsvorstand
Einmalige Zuwendung von je 300 € an folgende Krumstedter Vereine: Freiwillige Feuerwehr, Sportverein, Theatergruppe, Kindervogelschießen, Jagdgemeinschaft
1.500,00 €
17.04.2025
Krumstedter Bürgerin
Einmalige Zuwendung für die Bepflanzung Krumstedter Beete mit Frühblühern
2.000,00 €
19.03.2025
Freiwillige Feuerwehr Krumstedt
Gagen DJ + Theatergruppe beim Feuerwehrball
950,00 €
19.02.2025
Landgasthof „Zur Erholung“
Mietgebühren Theaterbühne Auftritt Theatergruppe Krumstedt
880,00 €
14.02.2025
Krumstedter Jagdgemeinschaft
Drei Hochsitze
2.940,00 €
14.02.2025
Krumstedter Jagdgemeinschaft
25 Jägerbäume mit Verbissschutz
750,00 €
Jaegerbaeume
(PDF-Datei; 264 KB; nicht barrierefrei)
14.02.2025
Krumstedter Jagdgemeinschaft
300 Wildwarnreflektoren
1.650,00 €
Wildwarnreflektoren
(PDF-Datei; 161 KB; nicht barrierefrei)
03.01.2025
Sozialverband, OV Meldorf-Geest
Einmalige Zuwendung zur Durchführung von Veranstaltungen
500,00 €
Die Amtszeit des Stiftungsvorstands ist gekoppelt an die Wahlzeit der Gemeindevertretung.
Die aktuelle Wahlperiode ist von 2023 bis 2028.
Die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands ergibt sich aus § 7 der Satzung.
Vorsitzender
Dirk Bergfleth (Bürgermeister)
Hauptstr.20
25727 Krumstedt
04830/950180
dirk.bergfleth@hotmail.com
Stellv. Vorsitzende: Hanne Hahn
Schriftführer: Keith Eckardt
Stellv. Schriftführer: Christoph Stein
Mitglied: Kathrin Glindemann (Gemeindevertreterin)
Mitglied: Henning Timm (Gemeindevertreter)
Satzung der Bürgerstiftung Krumstedt
Aufgrund § 96 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Krumstedt vom 05.12.2023 folgende Satzung der Bürgerstiftung Krumstedt erlassen:
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Krumstedt". Stiftungssitz ist Roggenstraße 14, 25704 Meldorf.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Gemeinde Krumstedt und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung sind insbesondere die Förderung:
a) der Jugend- und Altenhilfe
b) von Kunst, Kultur und Kirchengemeinde
c) des Brauchtums, der Heimat- und Denkmalpflege
d) der Ortsverschönerung
e) des Natur-, Klima- und Umweltschutzes
f) der Landschaftspflege
g) der Bildung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
h) des bürgerschaftlichen Engagements
i) des Feuerschutzes
j) des Sports
k) der Gesundheit und Soziales.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterhaltung eines Dorfgemeinschaftshauses
- Unterhaltung einer Feuerwehr
- Unterhaltung und Förderung von Sporteinrichtungen
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- Unterhaltung eines Kindergartens
- Unterhaltung und Entwicklung von Kinderspielplätzen
- Unterhaltung und Entwicklung von Ehrenmälern
- Organisation und Durchführung von Senioren- und Jugendveranstaltungen
- Organisation, Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen (z.B. Kindervogelschießen)
- Unterhaltung von erhaltenswerten Gebäuden, insbesondere Reetdachhäuser
- Unterhaltung und Anlegen von Biotopen (z. B. Streuobstwiesen)
- Pflege und Erweiterung des Internetauftrittes und der Dorfchronik.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem folgenden Vermögen:
Barvermögen in Höhe von 5.000 Euro, welches aus der ersten Zustiftung angelegt wird.
(2) Das Stiftungsvermögen ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Nicht verwendete Erträge werden in der Einheitskasse der zuständigen Amtsverwaltung geführt und im Rahmen des jährlich aufzustellenden Vermögensnachweises (§ 9 Abs. 2 der Satzung) nachgewiesen. Eigene Rücklagen können nicht angelegt werden.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Die Tätigkeit der Stiftung bezieht sich auf das Gemeindegebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wobei Projekte mit anderen Gemeinden und / oder anderen Trägern gemeinnütziger Aufgaben o. ä. zulässig sind.
§ 6
Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Tätigkeit. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 7
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin und dem stellvertretenden Bürgermeister / der stellvertretenden Bürgermeisterin als geborene Mitglieder und einem Mitglied der Gemeindevertretung sowie drei Personen aus der Einwohnerschaft der Gemeinde Krumstedt, die durch die Gemeindevertretung entsandt werden. Das weitere Mitglied aus der Gemeindevertretung wird durch die Gemeindevertretung bestellt.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes ist gekoppelt an die Wahlzeit der Gemeindevertretung. Der amtierende Stiftungsvorstand führt die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Stiftungsvorstands fort.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und dessen Stellvertreter(in). Weiterhin wählt der Stiftungsvorstand eine(n) Schriftführerin / Schriftführer und dessen Stellvertreter(in).
§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 3 Mitglieder des Stiftungsvorstands dies verlangen.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 3 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.
(6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dabei gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der Gemeindevertretung der Gemeinde Krumstedt.
§ 9
Treuhandverwaltung
(1) Die zuständige Amtsverwaltung verwaltet das Stiftungsvermögen für die Gemeinde innerhalb des kommunalen Haushaltes.
(2) Die Amtsverwaltung legt dem Stiftungsvorstand auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
(3) Die Amtsverwaltung belastet die Stiftung jährlich für ihre Verwaltungsdienstleistungen mit einem angemessenen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser Betrag kann bedarfsweise durch die Verwaltung im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand angepasst werden.
§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Gemeinde Krumstedt und dem Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder des Stiftungsvorstands. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem jetzigen Gemeindegebiet zu liegen.
(3) Die Gemeinde Krumstedt und der Stiftungsvorstand können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Dieser Beschluss bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder des Stiftungsvorstands und der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertretung.
§ 11
Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Krumstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Anzeigepflichten
Die Stiftungsgründung ist der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Finanzamt anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind ebenfalls den genannten Stellen gegenüber anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
Krumstedt, 27. Februar 2024 gez. Dirk Bergfleth
(Bürgermeister)
Für eine Spende an die Bürgerstiftung Krumstedt muss im Verwendungszweck der Überweisung „Spende Bürgerstiftung Krumstedt“ erscheinen, damit die Zahlung zugeordnet werden kann.
Die Spenden müssen auf eines der Amtskonten überwiesen werden
Sparkasse Westholstein
IBAN: DE30 2225 0020 0000 0054 60
Dithmarscher Volks- und Raiffeisenbank
IBAN: DE89 2189 0022 0002 0600 86
VR Bank Westküste eG
IBAN: DE82 2176 2550 0003 8091 29
Spendenbescheinigung
Nach den gesetzlichen Regelungen ist eine Spendenbescheinigung ab 300,- € zu erstellen und verpflichtend. Dies wird auch entsprechend durch das Amt Mitteldithmarschen so durchgeführt.
Auf Anfrage wird auch ab 50,- € eine Spendenbescheinigung erstellt und an den Spender gesendet.

